Herbert Auernhammer
Geburtstag: |
|
Nation: |
|
Geburtstag: |
|
Nation: |
|
Internationales Biographisches Archiv
Herbert Friedrich Konstantin Auernhammer, röm.-kath., wurde am 9. Juli 1926 in München geboren. Er besuchte Volksschule und Gymnasium in Ingolstadt von 1932-43 und dann nach dem Krieg noch einmal das Gymnasium in Eichstätt (1946/47). Nach dem Abitur studierte er Rechts- und Wirtschaftswissenschaften in Regensburg und München und absolvierte beide juristische Staatsexamen 1950 bzw. 1953 in München. Bei Professor Heinrich Mitteis promovierte er mit einer Arbeit aus der Rechtsgeschichte des bayerischen Mittelalters 1954 zum Dr. jur.
1953/54 ist A. kurz Anwalts- bzw. Gerichtsassessor in München gewesen, ehe er 1954 in die Bayerische Finanzverwaltung eintrat und als Justitiar bzw. Referent für Personalrecht dort bis 1964 tätig war.
1964 wechselte er nach Bonn in das Bundesministerium des Innern. In der Innenverwaltung des Bundes beschäftigte sich A. früh mit Fragen des Schutzes der Privatsphäre vor allem im Hinblick auf die Erfassung personenbezogener Daten durch die elektronische Datenverarbeitung und ihre Speicherung in Datenbanken. Erste Arbeiten zu diesem Thema stammen aus dem Jahre 1971. Als Referent für das Recht der Datenverarbeitung hat A. maßgeblich an ersten Versuchen einer gesetzlichen Regelung und der endgültigen Normierung dieses überaus komplizierten Rechtsgebiets seit dem ersten Entwurf des Jahres 1971 mitgearbeitet. Ministerialrat A. ist Mitglied der Datenschutzkommission des Deutschen Juristentages, Mitglied des Herausgeberrats der Zeitschrift "Datenschutz und Datensicherung", Stellvertretender Vorsitzender des Fachausschusses Datenschutz im AWV (Ausschuß für wirtschaftliche Verwaltung in Wirtschaft und öffentlicher Hand e.V.), außerdem seit Jahren als Vertreter der Bundesregierung Mitglied der Sachverständigen-Komitees für Datenschutzrecht des Europarates in Straßburg, der OECD in Paris und der Europäischen Gemeinschaften in Brüssel.
Auf dem Gebiet des Datenschutzes hat A. eine reiche eigene publizistische Tätigkeit (s.u.) entfaltet und in vielen Vorträgen im In- und Ausland Sinn und Inhalt der angestrebten Lösungen bzw. des schließlich vom Bundestag verabschiedeten Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) erläutert. Beim Datenschutz geht es in erster Linie darum, die aus der Datenverarbeitung herrührenden Mißbrauchsmöglichkeiten zu Lasten der Persönlichkeitssphäre des Bürgers, z.B. im Wege der Verknüpfung von Datenbeständen zu Profilen, zu verhindern und Abwehrinstrumente für den Betroffenen zu normieren.
In der Datenschutzgesetzgebung ging das Land Hessen mit seinem Datenschutzgesetz vom 7. Okt. 1970 voran und schuf eine eigens auf die maschinelle Verarbeitung personenbezogener Daten abgestellte Regelung, die sich auch zu einer institutionalisierten, von den datenverarbeitenden Stellen strikt getrennten und fachlich unabhängigen Kontrollinstanz bekannte (Datenschutzbeauftragter). Die Entwicklung auf Bundesebene setzte mit dem erwähnten Referentenentwurf des Jahres 1971 ein, dem die Entschließung des Bundestages vom 28. März 1969 vorausgegangen war. Eine interparlamentarische Arbeitsgemeinschaft sorgte für Intensivierung der Diskussion auf politischer Ebene. Stark gefördert wurde die weitere Arbeit durch die Datenschutzkommission des Deutschen Juristentages. Ein von der Bundesregierung veranstaltetes Hearing fand im November 1972 statt, dem dann die parlamentarische Behandlung des Regierungsentwurfs (1. Lesung am 29. November 1973) mit der Einschaltung zweier öffentlicher Anhörungen vor dem Innenausschuß am 6. Mai 1974 und 31. März 1976 folgte. Gegen die Stimmen der CDU/CSU wurde das BDSG dann nach Anrufung des Vermittlungsausschusses vom Bundestag am 10. November 1976 verabschiedet, den Bundesrat passierte es am 12. November 1976, wurde am 1. Februar 1977 verkündet und trat zum 1. Januar 1978 in Kraft. A. kann als einer der "Väter dieses Gesetzes gelten, das eine neue rechtliche Materie ziemlich umfassend regeln soll. Es arbeitet auch mit ausfüllungsbedürftigen Begriffen, die zum Teil erst der praktischen Gesetzesanwendung und Abklärung durch die Rechtsprechung bedürfen.
Das Gesetz hat naturgemäß auch Kritik herausgefordert, nicht zuletzt deshalb, weil ganze Wirtschaftszweige mit nicht unerheblichen Kosten belastet zu werden schienen, die einmal in der Abschottung bisher geübter Praktiken liegen und zum anderen in der Notwendigkeit der Benachrichtigung Betroffener in bestimmten Fällen und oft kostspieliger Umwege begründet sind.
Wesentliche Veröffentlichungen: "Gedanken zur Datenschutzgesetzgebung" (in ÖVD; 71), "Überlegungen zu einem Bundesgesetz über Datenschutz", (in Bulletin d. Bundesreg.; 71), "Information, Dokumentation und Datenverarbeitung in der öffentlichen Verwaltung" (in: Lutterbeck (Hrsg.), 'Dokumentation und Information'; 71), "Der Regierungsentwurf eines Bundesdatenschutzgesetzes" (2 Teile in ÖVD; 74), "Datenschutzgesetzgebung - Magna Charta für den Bürger von heute" (in: H. Krauch (Hrsg.), 'Erfassungsschutz - Der Bürger in der Datenbank: Zwischen Planung und Manipulation'; 75), "Das Bundesdatenschutzgesetz" (in: Betriebsberater; 77) und "Kommentar zum Bundesdatenschutzgesetz" (Köln; 77).
Fuhrweg 18, 5300 Bonn 3, Tel.: 0 22 21/48 23 27.